Mit der Regelung zum Führerschein-Pflichtumtausch werden die Vorgaben der dritten EU-Führerschein-Richtlinie umgesetzt. Diese sieht ab dem Jahr 2033 ein einheitliches fälschungssicheres Führerscheindokument und eine Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank vor, um Missbrauch zu verhindern.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen. Um die große Anzahl an anstehenden Verwaltungsvorgängen zum Umtausch der Dokumente gleichmäßig zu verteilen, wurde eine Staffelung vorgenommen.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Zweckverbandes Zulassungsstelle Coburg ist bemüht, die Wartezeiten der Kunden so gering wie möglich zu halten. Mit einer Aufstockung unseres Personals haben wir bereits frühzeitig auf die zu erwartende Fallzahl reagiert. Wichtig ist es dennoch, dass Sie als Umtauschpflichtige oder Umtauschpflichtiger nur in dem Zeitraum umtauschen, in dem Sie aufgrund der unten abgebildeten Tabelle vorgesehen sind. So ersparen Sie sich und anderen Kunden Warte- und Bearbeitungszeiten.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Regelungen und die Zeiträume, die zu beachten sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.
Wichtiger Hinweis: Aktuell sind NUR Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen!
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
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Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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Vor 1953
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19.01.2033
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1953 bis 1958
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19.01.2022
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1959 bis 1964
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19.01.2023
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1965 bis 1970
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19.01.2024
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1971 oder später
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19.01.2025
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2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.
Ausstellungsjahr
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Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
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1999 bis 2001
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19.01.2026
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2002 bis 2004
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19.01.2027
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2005 bis 2007
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19.01.2028
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2008
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19.01.2029
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2009
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19.01.2030
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2010
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19.01.2031
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2011
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19.01.2032
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2012 bis 18.01.2013
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19.01.2033
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Häufig gestellte Fragen:
Welche Unterlagen benötige ich?
Die Antragstellung kann nur durch eine persönliche Vorsprache erfolgen.
Die Abholung des Kartenführerscheines ist durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
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- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Lichtbild
- alten Führerschein bzw. Karteikartenabschrift der letzten Ausstellungsbehörde, sofern der alte Führerschein nicht mehr gut lesbar ist bzw. nicht von der hiesigen Behörde ausgestellt wurde
Welche Klassen werden in das neue Führerscheindokument eingetragen?
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2, 3) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer, rosafarbener oder DDR-Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen.
Kann man das alte Führerscheindokument nach dem Umtausch behalten?
Der alte Führerschein darf behalten werden, er wird jedoch entwertet, indem er „ungültig“ gestempelt wird.