Hinweise zum Fahrzeugverkauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug veräußern möchten, beachten sie bitte Folgendes:

Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.
Die Folge ist, dass der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherung zahlen muss.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Um Ärger zu vermeiden, ist es wichtig

  • den Kaufvertrag oder die Verkaufsanzeige komplett auszufüllen und zu unterschreiben (auch der Käufer),
  • das Dokument zeitnah (in Kopie) an uns zu senden.

Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Käufer.

Bitte füllen Sie den Kaufvertrag und/oder die Verkaufsanzeige selbst vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises.

Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ist höchste Vorsicht geboten.

Auch wenn Sie froh sind, dass Sie Ihr Auto verkauft haben, kann die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. die Versicherung zahlen müssen. Dies ist vorallem der Fall, wenn man den Käufer aufgrund falscher oder nicht leserlicher Daten nicht ermitteln kann.
Nach dem Straßenverkehrsgesetz ist der eingetragene Fahrzeughalter für das Fahrzeug verantwortlich.

Wenn Sie uns den Kaufvertrag oder die Veräußerungsanzeige (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) vorlegen, in dem sich der Käufer zur Ab- oder Ummeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet, kann die Zulassungsstelle nach Ablauf der genannten Frist den Käufer zur Ab- oder Ummeldung auffordern. Allerdings kann sich der Verwaltungsweg hinziehen, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer dann auf privatrechtlichem Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und evtl. Versicherung zahlen.

Um die geschilderten Schwierigkeiten zu vermeiden, setzen Sie vor dem Verkauf Ihr Fahrzeug außer Betrieb!

Der Käufer hat zum Beispiel die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen zu überführen oder einem Ausfuhrkennzeichen auszuführen.

Kontakt: Zulassungswesen