Ausfuhrkennzeichen

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland exportieren möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Bitte beachten Sie die Hinweise und Besonderheiten!

Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder bei Außerbetriebsetzung bis 30.09.2005 die Abmeldebescheinigung
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    bzw. die Betriebserlaubnis (z.B. bei Sportanhängern oder Leichtkrafträdern, …)
  • den Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung oder einen anderen amtlichen Nachweis
  • das Prüfbuch oder den Prüfbericht der letzten Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben)
  • sollte das Fahrzeug noch zugelassen sein, die bisherigen Kennzeichenschilder –
    die Kennzeichen sind erst in der Zulassungsbehörde nach Aufforderung zu entstempeln!
  • eine gelbe Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
  • den Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (siehe Formulare)
    inkl. der Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA- bzw. Kombimandat mit IBAN und BIC) ; auch Barzahlung der anteiligen KFZ-Steuer möglich, siehe Hinweise
  • den Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und falls vorhanden die Meldebescheinigung und/oder den Aufenthaltstitel
  • bei Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
  • bei juristischen Personen: chronologischen Handelsregisterauszug (nicht älter als 5 Jahre)
    und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma
  • Personalausweis/Pass des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen: eine Einwilligung beider Elternteile (Unterschriften auf dem Antrag/der Vollmacht), Ausweisdokumente von beiden Erziehungsberechtigten
    Bei alleinigem Sorgerecht ist das Urteil vom Familiengericht oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt (nicht älter als 1 Tag) vorzulegen, im Sterbefall die Sterbeurkunde

Die Gebühr für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens liegt derzeit zwischen 34,60 Euro und 61,80 Euro.

Auf Antrag kann Ihnen zusätzlich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Die Gebühr erhöht sich dann um 11,50 Euro.

Das Fahrzeug ist von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Sorgen Sie bitte dafür, dass dieses zeitnah, während der Öffnungszeiten, beigebracht werden kann (das Fahrzeug muss mindestens im Zulassungsbezirk oder einem angrezenden Bezirk stehen).

Bitte stellen Sie schon vorher fest, wo am Fahrzeug die Fahrgestellnummer eingeschlagen ist, und säubern Sie diesen Bereich.

Rechtlich gesehen können bei einer internationalen Zulassung Halter(in), Versicherungsnehmer(in) und Fahrer(in) verschiedene Personen sein. Um Schwierigkeiten beim Grenzübertritt zu vermeiden, empfehlen wir jedoch die Versicherung und die Zulassung auf dieselbe Person.

Sollte die Hauptuntersuchung bereits vor dem Auslaufen der Versicherung ablaufen, wird das Ausfuhrkennzeichen nur so lange zugeteilt, wie die Hauptuntersuchung gültig ist.

Möchten Sie die zu entrichtende KFZ-Steuer in Bar bezahlen, können Sie dies beim Zollamt Coburg (Schlachthofstraße 15) vorab tun.

Sollte Ihr Vorgang bestimmte Sonderfälle oder weitere Zulassungsvorgänge beinhalten, können Abweichungen bei den benötigten Unterlagen und den Gebühren auftreten.

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, legen Sie uns bitte einen amtlichen Nachweis über die Adresse vor, beispielsweise:
einen Steuerbescheid, die Krankenkassenzulassung, einen Eintrag bei der Rechtsanwaltskammer, etc.

Besonderheit bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sowie Ausfuhrkennzeichen für Kunden ohne Wohnsitz im Bundesgebiet

Gemäß § 75 Abs. 2 FZV ist für Antragsteller ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland örtlich die Zulassungsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes zuständig.

Insbesondere bei ausländischen Kunden ohne Wohnsitz im Inland bedeutet dies bei der Beantragung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens, dass hier die Anwesenheit des Kunden erforderlich ist (Ausnahme siehe 3.).

Aus diesem Anlass wollen wir Ihnen folgende Lösungsvorschläge unterbreiten:

1. Für die Übergabe des Fahrzeuges wird mit dem Kunden ein Termin während der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde vereinbart. Somit kann der Kunde ein Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen persönlich beantragen.

Oder:

2. Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Händler selbst beantragt. Jedoch sollte hierbei bedacht werden, dass insbesondere in einigen osteuropäischen Nicht- EU- Ländern das Führen eines Kraftfahrzeuges nur für die Personen zulässig ist, die in den Fahrzeugdokumenten eingetragen sind.

Oder:

3. Alternativ besteht in Bayern das Einverständnis zur Bevollmächtigung durch den Kunden unter Vorlage des Originalausweises.

Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens füllen Sie bitte den Ausfuhrkennzeichenantrag aus.

Kontakt: Zulassungswesen