Sonderfälle

Hier finden Sie einige Links zur Beantragung der Steuervergünstigung oder -befreiung des Zollamtes.
Bitte achten Sie beim geöffneten Dokument oben in der Leiste auf die jeweilige Seitenanzahl!

Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an das Hauptzollamt Schweinfurt unter: 09721 / 9468 – 0.

Schwerbehinderung:

Anhängerzuschlag:

Land- und Forstwirtschaft:

Steuerbefreiung gem. §3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG);
(Winterdienst, Feuerwehr, Omnibus, Schausteller,..):

Wenn Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist, werden in der Regel die Fahrzeugpapiere direkt an die Zulassungsbehörde gesendet.

Für die Briefrücksendung zurück an den Sicherungseigentümer verlangen wir derzeit 10,20 Euro.

Der Zulassungsvorgang kann sich um die entsprechende Gebühr erhöhen.

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt.

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) oder von außen aufladbare Hypridelektrofahrzeuge (PHEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge; für bis Ende 2017 betrug die Mindestreichweite 30 km) bei Elektroantrieb aufweisen (§2 Nr. 1 EmoG).

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben

  • Parkplätze an Ladesäulen,
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

nutzen.

Bitte beachten Sie, dass Sie beim Kennzeichen auf die maximale Stellenanzahl (Kombination aus Buchstaben und Zahlen) achten müssen. Bei E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge dürfen max. 7 Stellen belegt werden, bei einer gleichzeitigen Kombination (z. B. aus Saison und E) dürfen dann somit nur max. 6 Stellen belegt werden.

E-Plakette:

Ausländische Fahrzeuge können die Zuteilung einer E-Plakette beantragen ( § 9a Abs. 4 FZV).

Der Antragsteller hat die o.g. Voraussetzungen anhand folgender Dokumente nachzuweisen:

  • den ausländischen Fahrzeugpapieren
  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
  • mit sonstigen (zum Nachweis geeigneten) Unterlagen

Das bedeutet also, damit Elektrofahrzeuge die Begünstigungen nutzen können, brauchen

inländische Fahrzeuge ein E-Kennzeichen

ausländische Fahrzeuge eine E-Plakette.

Hinweis: Die Anbringung einer Feinstaubplakette ist in Umweltzonen dennoch erforderlich.

Bei zulassungsfreien Fahrzeugen siehe gem. §3 Abs. 2 FZV gibt es keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sondern eine Betriebserlaubnis.

Falls die Betriebserlaubnis abhandengekommen ist, kann bei der Zulassungsbehörde gegen eine Gebühr i.H.v. 5,10 Euro eine Verlusterklärung ausgestellt werden.

Diese Verlusterklärung dient zur Vorlage beim TÜV oder Hersteller um eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen zu lassen.

Kontakt: Zulassungswesen