Gültigkeit der Unterlagen

Für die Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeuges ist keine seperate Antragsstellung erforderlich. Dieser Vorgang kann auch durch einen Dritten ohne Vollmacht erledigt werden.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • die amtlichen Kennzeichen

Die Gebühr für eine Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges beträgt ab dem 01.01.2015 7,70 €.
Hinzu kommen Kosten für die anschließende Reservierung des Kennzeichens von 10,20 €.

Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.

§ 14 Abs. 1 FZV, § 15 sowie Anlage 8 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Soll ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr endgültig oder vorübergehend nicht mehr betrieben werden, muss es außer Betrieb gesetzt werden.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind am Tag der Außerbetriebssetzung bis 0.00 Uhr bundesweit nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung auf direktem Wege bis zum Bestimmungsort zugelassen.

Kontakt: Zulassungswesen