Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur sehr eingeschränkt möglich.

Bitte stimmen Sie sich vorab telefonisch unter 09561 / 514-9595 mit unserer Kfz-Zulassungsstelle ab!

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen und Hinweise!

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (also noch nicht gesiegelten oder entsiegelten Kennzeichen), unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Zulassungsbehörde hat (ohne das Fahrzeug zuzulassen) vorab ein Kennzeichen zugeteilt.

Ausnahme: Tageszulassung.
Bitte wenden Sie sich hierfür an die Zulassungsbehörde.

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, erlaubt sind insbesondere

  • Fahrten zu unserer Zulassungsstelle (vorherige Rücksprache mit der Zulassungsbehörde notwendig!)
  • Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
    (nötigenfalls zwischendurch zur Reparaturwerkstatt zur notwendigen Instandsetzung); Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein!
  • Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (bitte beachten Sie die Hinweise!)

Es ist jeweils die kürzeste, direkte Anfahrtstrecke zu wählen. Nicht gestattet sind Fahrten oder Umwege zu privaten Zwecken (z.B. Transport, Einkauf, Lokal).

Die Fahrten sind beschränkt auf den betreffenden Zulassungsbezirk (Stadt und Landkreis Coburg) und den angrenzenden Zulassungsbezirken (Landkreis Hildburghausen, Landkreis Sonneberg, Landkreis Hassberge, Landkreis Lichtenfels, Landkreis Kronach und über die alte B4 Landkreis Bamberg).

Außerdem muss der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Einbeziehung der Fahrt/Fahrten nach § 12 Abs. 4 FZV (Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, mit ungestempelten Kennzeichenschildern) in den Versicherungsschutzumfang zusichern. Den Umfang des Versicherungsschutzes vereinbaren Sie bitte ebenfalls mit Ihrer Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko).
Die Versicherungsbestätigungsnummer ist zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mitzuführen.

Wiederzulassung:
Wurde nach der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für eine Wiederzulassung reserviert (kostenpflichtige Verbleibskennzeichenreservierung für 12 Monate), gilt für die Fahrt zwecks Wiederzulassung das Kennzeichen als vorab zugeteilt (siehe oben).

Sie können also mit dem Fahrzeug, welches zugelassen werden soll, direkt zur Zulassungsbehörde fahren, indem Sie die ungestempelten Kennzeichenschilder am Fahrzeug anbringen.
Auch hier muss ein Versicherungsschutz bereits bei Fahrtbeginn vorhanden sein (eVB-Nummer; siehe oben) und die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (s. o.).

Bitte halten Sie dennoch vorher Rücksprache mit unserer Behörde!

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein „Rotes Kennzeichen“ des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt.

Dazu zählen auch Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Ebenso Fahrten ausschließlich zu einer Reparaturwerkstatt (ohne anschließender Zulassung).

Bei der Kennzeichenzuteilung wegen fehlender Hauptuntersuchung wird die Zulassung bereits eingeleitet.

Deshalb entnehmen Sie bitte die benötigten Unterlagen und die Gebühren dem entsprechenden Vorgang.

Wenn Sie selbst zum Zulassen kommen, bringen Sie bitte den Antrag auf Zulassung ausgefüllt und unterschrieben mit.

Bevollmächtigen Sie jemanden zur Zulassung Ihres Fahrzeuges, benötigen wir die Vollmacht für die Zulassung.

Die gesamten erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ruprik „Benötigte Unterlagen“.

Kontakt: Zulassungswesen