Umschreibung ausländischer Führerscheine (Drittstaaten/Listenstaaten/EU)
Allgemeine Informationen
Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis darf ab Einreise in der Bundesrepublik Deutschland für einen Zeitraum von 6 Monaten ein Kraftfahrzeug geführt werden. Die ausländische Fahrerlaubnis muss zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein, in dem der ordentliche Wohnsitz mindestens 6 Monate im ausstellenden Staat war.
Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, ist dies eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Sie haben dann mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.
Diese Fahrberechtigung gilt nicht für Inhaber von Lernführerscheinen die in einem Drittstaat (z.B. USA) ausgestellt wurden.
Um eine ausführliche und individuelle Beratung gewährleisten zu können bitten wir Sie vor Antragstellung um eine persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde. Bei persönlicher Antragstellung muss eine vorherige Terminvereinbarung (online oder telefonisch) erfolgen.
Ukraine
A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
Bitte beachten Sie: Die ukrainische Fahrerlaubnisklasse A1 entspricht bei der Umschreibung der deutschen Fahrerlaubnisklasse AM.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft im Rahmen des Antrags insbesondere den Bestand und die Gültigkeit der ukrainischen Fahrerlaubnis sowie, ob die Voraussetzungen für eine Umschreibung nach § 31 FeV in Verbindung mit Anlage 11 FeV erfüllt sind. Eine Umschreibung ist während der Dauer des vorübergehenden Schutzes nicht zwingend erforderlich. Sie können Ihren ukrainischen Führerschein jedoch freiwillig in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Aufnahme der Ukraine in die Anlage 11 FeV sind die Vorgehensweisen bei bestimmten Einzelfällen noch nicht abschließend geklärt und müssen gegebenenfalls mit der Regierung abgestimmt werden. In diesen Fällen kann die Bearbeitung eines Antrags längere Zeit in Anspruch nehmen.
Besonderheiten bei LKW- und Bus-Klassen:
Für die Umschreibung der ukrainischen Fahrerlaubnisklassen
C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
müssen vor Ausstellung des deutschen Führerscheins immer zusätzlich die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV und die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 FeV nachgewiesen werden.
Wurde Ihnen in der Ukraine die Fahrerlaubnisklasse C oder D erteilt, ohne dass Sie gleichzeitig bzw. zuvor die Klasse B erworben haben, gilt: Für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnisklasse B müssen Sie die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse C oder D kann nicht ohne vorherige Erteilung der Klasse B erteilt werden.
Antragstellung
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung online oder telefonisch.
Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem DRITTSTAAT werden folgende Unterlagen benötigt:
- Bestätigung der Ausländerbehörde (Voraussetzung für die Umschreibung ist eine positive Auskunft der Ausländerbehörde)
- Behördliches Führungszeugnis (Führungszeugnis zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde)
ACHTUNG: bei Umschreibung der Klassen D/DE/D1/D1E ist ein erweitertes Führungszeugnis gem. §30a Abs. 1 Nr. 2b) BZRG vorzulegen; (Zu beantragen unter Vorlage des Antrags bei Ihrer Meldestelle zur direkten Übersendung an die Fahrerlaubnisbehörde) - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (Nachweis über 9 Unterrichtseinheiten erforderlich)
- Sehtestbescheinigung (einer amtlich anerkannten Sehteststelle)
- 1 biometrisches Passbild (ohne Kopfbedeckung)
- Übersetzung des ausl. Führerscheines + Klassenbestimmung (Klassifizierung); z. B. ADAC, ASCO Coburg oder von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der BRD im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des ausländischen Staates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt werden
- Fahrschule (für die theoretische und/oder praktische Fahrprüfung ohne Ausbildung)
- Original Führerschein (Führerschein muss vor Einreise/Wohnsitznahme im Inland ausgestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein)
- Kopie Reisepass od. Aufenthaltstitel
- Für Fahrerlaubnisklasse C/D (Besitzstand muss in Übersetzung erkennbar sein): Die Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Gutachtens ist notwendig. Für die Klasse D wird zusätzlich ein Gutachten eines Betriebs- oder Arbeitsmediziners oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung benötigt.
Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem LISTENSTAAT werden folgende Unterlagen benötigt:
- Bestätigung der Ausländerbehörde (Voraussetzung für die Umschreibung ist eine positive Auskunft derAusländerbehörde)
- Führungszeugnis (Führungszeugnis zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde)
ACHTUNG: bei Umschreibung der Klassen D/DE/D1/D1E ist ein erweitertes Führungszeugnis gem. §30a Abs. 1 Nr. 2b) BZRG vorzulegen; (Zu beantragen unter Vorlage des Antrags bei Ihrer Meldestelle zur direkten Übersendung an die Fahrerlaubnisbehörde) - Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle ( benötigt bei: Australien [Australian Capital Territory, New South Wales, Northern Territory, Queensland, Western Australia], USA [Indiana, Minnesota, Oregon, Texas] und Kanada [British Columbia])
- 1 biometrisches Passbild (ohne Kopfbedeckung)
- Übersetzung des ausl. Führerscheines + Klassenbestimmung (Klassifizierung) – (ausgenommen Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein) (z. B. ADAC, ASCO Coburg oder von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der BRD im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des ausländischen Staates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt werden)
- Fahrschule (für die theoretische und/oder praktische Fahrprüfung ohne Ausbildung)
- Original Führerschein (Führerschein muss vor Einreise/Wohnsitznahme im Inland ausgestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein)
- Kopie Reisepass od. Aufenthaltstitel
- Für Fahrerlaubnisklasse C/D (Besitzstand muss in Übersetzung erkennbar sein): Die Vorlage eines ärztlichen und augenärztlichen Gutachtens ist notwendig. Für die Klasse D wird zusätzlich ein Gutachten eines Betriebs- oder Arbeitsmediziners oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung benötigt.
Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus der EU werden folgende Unterlagen benötigt:
- 1 biometrisches Passbild (ohne Kopfbedeckung)
- Kopie Reisepass od. Personalausweis
- Kopie Führerschein
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind und in einer Klasse erteilt wurde, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist, kann die Umschreibung zu erleichterten Bedingungen beantragt werden. Informationen hierüber erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Staaten nach Anlage 11 FeV (Stand: 08/26)
Sollten keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorliegen, bitten wir bei persönlicher Vorsprache um Begleitung durch einen entsprechenden Übersetzer/eine entsprechende Übersetzerin.
Gebühren
Umschreibung Führerschein Drittstaat – mit Prüfung: 57,90 €
(zzgl. 7,70 € bei Ausstellung einer Übergangsbescheinigung)
Umschreibung Führerschein Anlage 11 – mit Prüfung: 57,90 €
(zzgl. 7,70 € bei Ausstellung einer Übergangsbescheinigung)
Umschreibung Führerschein Anlage 11 – ohne Prüfung: 50,30 €
(zzgl. 7,70 € bei Ausstellung einer Übergangsbescheinigung)
Umschreibung Führerschein EU – ohne Prüfung: 60,50 €
(zzgl. 7,70 € bei Ausstellung einer Übergangsbescheinigung)
Kontakt: Führerscheinwesen
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Ruß-Str. 5
96450 Coburg
Telefon: 09561/514-9550
fuehrerschein@zulassungsstelle-coburg.de
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag 7.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12.00 Uhr
Donnerstag 7.30 – 17.30 Uhr
Freitag 7.30 – 12.00 Uhr
