Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) – Ersatz

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheines muss auf Verlangen der Behörde eine eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben werden. Der/die Halter/in muss daher grundsätzlich persönlich vorsprechen. Die Abnahme der EV ist kostenpflichtig und beträgt bei der Zulassungsbehörde derzeit 31,00 Euro.

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Versicherung an Eides statt über die verlorengegangene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) auch bei einem Notar abgegeben werden.

Ist Ihnen der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen worden, entfällt bei Vorlage einer Diebstahlanzeige der Polizei die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Fahrzeugscheine, die vor dem 01.10.2005 erstellt wurden, werden nicht mehr neu ausgestellt. Bei einem abhandengekommenen oder unbrauchbaren Fahrzeugschein müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgefertigt werden. D.h. es muss darüber hinaus der vor dem 01.10.2005 erstellte Fahrzeugbrief umgetauscht werden.

Für die Beantragung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    bzw. die Betriebserlaubnis (z.B. bei Sportanhängern oder Leichtkrafträdern, …)
  • den Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung oder einen anderen amtlichen Nachweis
  • das Prüfbuch oder den Prüfbericht der letzten Sicherheitsprüfung (soweit vorgeschrieben)
  • ggf. die Diebstahlsanzeige der deutschen Polizei
    (bei einem Diebstahl der/des Kennzeichen/s im Ausland muss zusätzlich, zur Erstattung der Anzeige bei der Polizei im Ausland, eine Anzeige bei der deutschen Polizei erstattet werden)
  • ggf. die Versicherung an Eides Statt vom Notar (bitte dem Beauftragten samt Vollmacht und Ausweis mitgeben)
  • den Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und die Meldebescheinigung (und falls vorhanden Aufenthaltstitel)
  • bei Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
  • bei juristischen Personen: chronologischen Handelsregisterauszug (nicht älter als 5 Jahre)
    und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma

Möchten Sie lediglich einen unbrauchbaren (unleserlichen, eingerissenen,…) Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) umtauschen, entfällt die Abnahme der eidessstattlichen Versicherung. Der unbrauchbare Fahrzeugschein (Zulassungsbescheingung Teil I) und die o.g. Unterlagen sind zum Umtausch vorzulegen.

Die Gebühr für die Ersatzausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I liegt derzeit zwischen 11,80 Euro (Diebstahl!) und 61,10 Euro.

Sollte Ihr Vorgang bestimmte Sonderfälle oder weitere Zulassungsvorgänge beinhalten, können Abweichungen bei den benötigten Unterlagen und den Gebühren auftreten.

Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, legen Sie uns bitte einen amtlichen Nachweis über die Adresse vor, beispielsweise:
einen Steuerbescheid, die Krankenkassenzulassung, einen Eintrag bei der Rechtsanwaltskammer, etc.

Kontakt: Zulassungswesen