Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde oder einem Gericht entzogen worden, so kann diese nur nach einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an Ihrer Fahreignung bestehen. Ein Antrag auf Neuerteilung kann drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Nutzen Sie die Sperrfrist und lassen Sie sich beraten. Nähere Informationen erhalten Sie in der Führerscheinstelle oder entnehmen Sie dem Informationsschreiben, das Ihnen nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde zugesandt wurde.

Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist gebührenpflichtig und persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Bitte vereinbaren Sie vorab online oder telefonisch mit uns einen Termin, um eine einzelfallbezogene Beratung gewährleisten zu können. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Behörde.

Eine Sperrfrist wird im Regelfall durch das Amtsgericht festgelegt, durch welches Ihre Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Urteil oder Strafbefehl entzogen wurde. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die rechtskräftige Entscheidung wird durch die Staatsanwaltschaft an die Führerscheinstelle übersandt. Im Anschluss daran erhalten Sie von der Führerscheinstelle ein Informationsschreiben.

Wurde Ihre Fahrerlaubnis hingegen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen, so ist dies nicht zwangsläufig mit einer Sperrfrist verbunden. Hier kommt es auf den Grund der Entziehung an. Wenden Sie sich daher in diesen Fällen direkt an die Führerscheinstelle.

Fahrerlaubnisbewerber müssen die im Straßenverkehr erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sollten im Rahmen der Antragstellung Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Fahreignungsbegutachtungen (medizinisch-psychologische Untersuchung  bzw. Facharztgutachten) auf Kosten der/des Betroffenen.

Bei Antragstellung wird eine Grundgebühr von 156,30 € fällig.

Kontakt: Führerscheinwesen