Berufskraftfahrerqualifikation

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sind Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE dazu verpflichtet, eine Grundqualifikation zu erwerben und eine regelmäßige Weiterbildung zu besuchen. Dies gilt jedoch nur für Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken.

Ausgenommen von dieser Regelung sind zum Beispiel:

  • Beförderung von Fahrten zu privaten Zwecken (z. B. Umzug)
  • Materialbeförderung, die zur Ausübung des Berufes benötigt werden („Handwerkerregelung“ z. B. Monteure)
  • Fahrzeuge von Bundeswehr, Polizei, Rettungsdiensten u.ä.
  • Fahrten zur technischen Entwicklung, Wartung oder Reparatur

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu erfolgt eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis.

Den Grundqualifikationsnachweis erhält man:

  • durch einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum/zur “Berufskraftfahrer/in” oder zur “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder in einer vergleichbaren Ausbildung,
  • durch erfolgreiche Ablegung einer Grundqualifikationsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (theoretische Prüfung 240 Minuten/ praktische Prüfung 210 Minuten). Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. Zur Ablegung der Prüfungen ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.

Jeweils nach Ablauf von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch eine oder mehrere Fortbildungsschulungen aufgefrischt werden.

Hierfür ist die Vorlage von fünf Modulen notwendig. Jeder Kenntnisbereich ist einmal abzudecken.

Die Antragstellung kann persönlich oder per Post erfolgen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung per Post alle Antragsunterlagen vollständig beizufügen sind. Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgesandt. Hierzu zählt auch der Vordruck für die Digitale Unterschrift. Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine entsprechende Kostenrechnung auf dem Postweg.

Bei persönlicher Antragstellung bitten wir um vorherige Terminvereinbarung online oder telefonisch.

Für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 benötigen Sie:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei Antragstellung per Post in Kopie)
  • aktuellen Führerschein (bei Antragstellung per Post in Kopie)
  • biometrisches Lichtbild
  • Grundqualifikations- bzw. Weiterbildungsnachweis

Bei Antragstellung per Post wird außerdem ein Vordruck für die digitale Unterschrift benötigt. Bitte beachten Sie hierzu auch die entsprechenden Hinweise.

Die Abholung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage des bisherigen Führerscheindokumentes zu erfolgen. Im Falle einer persönlichen Antragstellung besteht die Möglichkeit einer direkten Übersendung des Dokumentes an Ihre Wohnadresse. Bitte bringen Sie hierzu die Erklärung über den Direktversand ausgefüllt und unterschrieben zu Ihrem Termin mit. Die Gebühr für den Direktversand beträgt 5,00 €.

Bei Bedarf kann in dringenden Fällen eine vorläufige Fahrberechtigung (ist nicht für die Schlüsselzahl 95 möglich) ausgestellt werden (10,00 €). Die Ausstellung einer Fahrerkarte ist hiermit nicht möglich. Alternativ besteht  jedoch die Möglichkeit einer Expressbestellung, welche den Erhalt des neuen Kartenführerscheines und des Fahrerqualifizierungsnachweises innerhalb von 2-3 Werktagen nach Antragstellung garantiert (Mehrkosten für Expresslieferung: 25,00 € für Führerschein und 5,40 € für Fahrerqualifizierungsnachweis)

Die Regelung zur Grundqualifizierung bzw. Weiterbildung sieht die entsprechende europäische Richtlinie (2003/59) über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vor. Die Umsetzung dieser europäischen Richtlinie erfolgte in Deutschland durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14.08.2006, das am 01.10.2006 in Kraft getreten ist.

Ab dem 10.09.2008 benötigen alle Fahrerlaubnisbewerber für die Klassen D1, D1E, D und DE und ab dem 10.09.2009 alle Fahrerlaubnisbewerber für die Klassen C1, C1E, C und CE, die ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen (auch Werksverkehr), eine Grundqualifikation.

Nachträgliche Eintragung der Schlüsselzahl 95: 38,60 €

Bei Bedarf:

Vorläufige Fahrberechtigung: 10,00 €

Expressbestellung: 25,00 €

Direkversand: 5,00 €

Von der Verpflichtung zur Grundqualifikation befreit sind Fahrerinnen und Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Stichtag für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) bzw. vor dem 10.09.2009 (Stichtag für die Fahrerlaubnisklassen BE, C1, C1E, C oder CE) erworben haben. In diesem Fall besteht nur eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Industrie- und Handelkammer Coburg sowie beim Bundesamt für Güterkraftverkehr.

Kontakt: Führerscheinwesen