Begleitetes Fahren ab 17

Das „begleitete Fahren ab 17“ ermöglicht den 17-jährigen Jugendlichen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres unter Aufsicht einer  bzw. mehrerer namentlich benannten Begleitpersonen ein Kraftfahrzeug der Klasse B bzw. BE im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies soll zur Sammlung von Erfahrungen und zur Minderung der Unfallbelastung der jungen Fahrer beitragen.

Der Führerschein „begleitetes Fahren ab 17“ ist eine Fahrberechtigung, die es einem 17-jährigen Jugendlichen ermöglicht, bis zum 18. Geburtstag gemeinsam mit einer Begleitperson zu fahren. Dies ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden. In der Regel wird der Antrag durch die entsprechende Fahrschule bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Die Antragstellung kann jedoch auch persönlich oder auf dem Postweg erfolgen. Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine entsprechende Kostenrechnung auf dem Postweg.

Für die Fahrschüler besteht ab dem 01.06.2024 die Möglichkeit, den Kartenführerschein bei Erreichen des 18. Lebensjahres gegen einen Aufpreis von 5,00 € direkt nach Hause gesandt zu bekommen. In diesem Falle sendet die Bundesdruckerei in Berlin den Führerschein direkt per Einwurf-Einschreiben an die im Antrag angegebene Meldeadresse. Sobald der Führerschein in ihrem Briefkasten liegt, gilt dieser als zugestellt. Spätere melderechtliche Änderungen müssen der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und rechtzeitig mitgeteilt werden. Entstehende Mehrkosten (evtl. erneute Versendung) müssen vom Fahrschüler getragen werden. Die Adressdaten werden ausschließlich für den einmaligen Zweck des Direktversandes verwendet.

Bei persönlicher Antragstellung muss eine vorherige Terminvereinbarung (online oder telefonisch) erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung per Post alle Antragsunterlagen vollständig beizufügen sind. Unvollständige Anträge werden unbearbeitet zurückgesandt.

Für die Antragstellung benötigen Sie:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle (TÜV, Optiker, Augenarzt)
  • biometrisches Passfoto
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem „Erste-Hilfe-Kurs“ mit neun Unterrichtseinheiten (9UE)
  • Kopien von Führerschein und Ausweisdokument aller Begleitperson
  • Anlage Formular Einverständniserklärung Erziehungsberechtigte und Begleiter  (Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/Eltern sowie Kopien der jeweiligen Ausweisdokumente und Führerscheine)
  • Formblatt Lichtbild/Unterschrift
  • Erklärung Direktversand (soweit gewünscht)

Sollte aufgrund der Familiensituation einzelnes Sorgerecht für ein Elternteil bestehen, wird ein entsprechender Sorgerechtsnachweis benötigt. Dies können folgende Dokumente sein (Kopie):

  • aktuelle Negativerklärung
  • Geburtsurkunde und amtliche Sorgebescheinigung
  • Geburtsurkunde und gerichtliches Dokument aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht
  • Geburtsurkunde und Scheidungsurteil bzw.anderes gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht
  • Geburtsurkunde und Sterbeurkunde

Bei Abweichungen der Nachnamen von erziehungsberechtigen Personen und dem antragstellenden Kind wird ebenfalls die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt.

65,90 € Grundgebühr (+ 0,80 € Probezeit), sowie zusätzlich 13,30 € pro Begleitperson.

Die Begleitperson

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • muss mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen eine gültige EU-Fahrerlaubnis der Klasse B/BE oder der alten Klasse 3 besitzen, welche während des begleitenden Fahrens mitgeführt werden muss
  • darf nicht mehr als 1 Punkt im Zentralen Fahrerlaubnisregister Flensburg eingetragen haben.

Die Begleitperson darf den Fahranfänger nicht begleiten, unter Einwirkung von

  • 0,25 mg/l oder noch mehr Atemalkohol
  • 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol
  • berauschenden Mitteln nach Anlage 24a StVG

Nach bestandener Prüfung erhalten die 17-jährigen keinen EU-Kartenführerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung/BF17-Bescheinigung, welche nur im Inland und in Österreich gültig ist. In der Prüfungsbescheinigung sind die Namen der zugelassen Begleitpersonen vermerkt. Der EU-Kartenführerschein kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt werden. Eine gesonderte Antragstellung oder die Entrichtung einer erneuten Gebühr für die Fertigung des EU-Führerscheins ist nicht erforderlich.

Fahranfänger dürfen mit der BF17-Bescheinigung nach ihrem 18. Geburtstag noch bis zu drei Monate auch ohne Begleitpersonen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Die Formulare und Unterlagen für den Erstantrag für das „begleitete Fahren mit 17“ erhalten Sie in Ihrer Fahrschule vor Ort, auf unserer Internetseite oder direkt in der Führerscheinstelle.

Frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters ist der Antrag auf begleitetes Fahren bei der Führerscheinstelle zu stellen.

Kontakt: Führerscheinwesen